23.04.2019
Cremig-beige oder lieber klares Gold – Honig gibt es in vielen verschiedenen Variationen. Die Sorten lassen sich anhand einiger Merkmale, wie beispielsweise den Blütenarten, unterscheiden. In manchen Untersuchungen wird eine mangelnde Sortenreinheit kritisiert. Aber: Honig ist und bleibt ein Naturprodukt. Macht es da Sinn, einen Anspruch auf Sortenreinheit zu stellen?
Die Honig Verordnung gibt die gesetzlichen Grundlagen vor
Als gesetzliche Grundlage für Honig, der in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verkauft wird, gilt die Honig-Verordnung der EU. Diese legt grundsätzlich fest, dass Honig nur aus Honig bestehen darf. Das mag zwar banal klingen, sichert jedoch ab, dass Honig eines der wenigen naturbelassenen Lebensmittel bleibt. Einem Honig dürfen keine Stoffe hinzugefügt oder honigeigene Stoffe entzogen werden – so das Gesetz.
Bei der Bezeichnung des Honigs dürfen darüber hinaus Ergänzungen getroffen werden. So kann ein Honig je nach Blütensorte, also botanischer Herkunft, regionaler Herkunft oder Erntezeitpunkt unterschiedlich benannt werden. Daraus entstehen Namen von Honigsorten wie „Akazienhonig“ oder „Gebirgsblütenhonig“, die typischerweise mit bestimmten Merkmalen wie einem speziellen Geschmack oder einer besonderen Konsistenz verknüpft sind. Dies stellt für Verbraucher eine wichtige Entscheidungsgrundlage beim Kauf von Honig dar.
Herausforderungen bei der Gewährleistung von Sortenreinheit
Bienen sind Lebewesen, die sich in der Natur bewegen und somit findet automatisch eine Vermengung verschiedener Blüten-, Nektar- oder Honigtauquellen – je nach Futterangebot für die Bienen – statt. Grundsätzlich gilt aber: Bienen sind blütensteht. Das bedeutet, sie fliegen eine Nektarquelle so lange an, bis diese versiegt ist. Ein Honig kann trotzdem nie zu 100 Prozent sortenrein sein. Die Honig-Verordnung legt für die Zuordnung von Honig zu einer bestimmten Sorte deshalb fest, dass der Honig „vollständig oder überwiegend“ aus der angegeben Quelle stammen muss und die entsprechenden Merkmale aufweisen sollte.
Für den Verbraucher sollte Honig natürlich so eindeutig wie möglich gekennzeichnet sein. Honig darf als sortenrein deklariert werden, wenn er den Sortenanforderungen, wie sortentypischem Geschmack oder sortentypischem Aussehen genügt. Der Honig-Verband e.V. und seine Mitglieder verpflichten sich Honig nach der Honigverordnung und den entsprechenden Leitsätzen abzufüllen.
Quellen:
Honig-Verband: Bittersüßes Frühstück?
Honig-Verordnung der EU
Honig-Verband: Der süße Unterschied
Stiftung Warentest: Jeder vierte Honig ist mangelhaft