Sorgfalt in der Lieferkette: Lieferkettengesetz

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24.06.2024

Das europäische und das deutsche Lieferkettengesetz

 

Deutsche Unternehmen sind in der Pflicht

Die deutsche Gesetzgebung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) normiert menschenrechtliche Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette. Der Gesetzgeber markiert damit einen menschenrechtlichen Meilenstein, der in den vergangenen Jahren von internationalen Institutionen angetrieben wurde und von vielen gesellschaftlichen Initiativen und wirtschaftlichen Unternehmen unterstützt wird. Basierend auf den 2011 verabschiedeten UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, hat die Bundesrepublik Deutschland 2016 den Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet.

Auf diesen Bestrebungen fußt das LkSG. Das Gesetz leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der globalen Menschenrechtslage, indem es Pflichten für ein verantwortungsvolles Management von Lieferketten definiert. Diese gelten für den eigenen Geschäftsbereich von Unternehmen sowie für das Handeln direkter Vertragspartner. Schon zu Beginn des Gesetzgebungsprozesses wurde deutlich, dass die Anforderungen in der Lieferkette weitergegeben werden. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entsteht dadurch eine mittelbare Betroffenheit.

Ab dem 1. Januar 2023 trat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Es galt zunächst für alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmenden und Niederlassung im Inland. Seit 2024 gilt das Gesetz für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Unmittelbar betroffene Unternehmen des deutschen LkSGs sind zur jährlichen Auskunft an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verpflichtet. Die Berichtspflicht von betroffenen Unternehmen erfordert, dass Informationen an das BAFA übermittelt werden und darüber hinaus für sieben Jahre auf der Website des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht werden müssen.

 

 

 

 

Ein Jahr LkSG – Erfolge und Herausforderungen

Ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes berichtete das BAFA erstmals zur Umsetzung des LkSG. Dabei zeigte sich: Unternehmen setzen die Anforderungen des LkSG um und tragen damit zur Verbesserung der Menschenrechtslage in globalen Lieferketten bei. Die vom Gesetz verpflichteten Unternehmen analysieren ihre Lieferketten genauer, erkennen Risiken und beheben Missstände, auch bei ihren Zulieferern. Viele KMU haben jedoch Schwierigkeiten, alle Nachhaltigkeitsanforderungen gleichzeitig umzusetzen, besonders angesichts der zahlreichen aktuellen Krisen, wie dem Fachkräftemangel oder der Inflation. Die Erfahrung hat gezeigt, dass einige Berichtspflichten zwischen Vertragspartnern abgegeben und teilweise sogar pauschal vertraglich garantiert werden müssen, was laut LkSG nicht zulässig ist.

Bei 486 Inspektionen, stellte sich heraus, dass die meisten Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten gut erfüllen. Verbesserungen sind jedoch bei der Zugänglichkeit der Beschwerdeverfahren erforderlich. Der Austausch zwischen verpflichteten Unternehmen und Zulieferern sowie die Unterstützung durch das BAFA bleiben wichtige Aspekte, um die Zusammenarbeit in der Lieferkette fair zu gestalten.

Mit dem Start des LkSG hat das BAFA eine Reihe an Hilfestellungen und Handreichungen veröffentlicht und im Laufe des Jahres überarbeitet. Zur Verfügung gestellt werden u.a. eine Handreichung für Beschwerdeverfahren, ein Merkblatt zum Fragenkatalog für die Berichterstattung sowie eine Handreichung zur Risikoanalyse als auch FAQs.

Ab Januar 2024 müssen auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern die Vorgaben des LkSG erfüllen. Das BAFA setzt weiterhin auf Zusammenarbeit und hat seine Rubrik der häufig gestellten Fragen aktualisiert sowie das Informationsangebot erweitert, um die Unternehmen bei der Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen. Trotz dieser Bemühungen bleiben jedoch weiterhin Herausforderungen bestehen.

 

Corporate Responsibility: EU-Lieferkettengesetz und die Zukunft der Unternehmenspraxis

Auch auf EU-Ebene gab es seit 2021 Bemühungen, Sorgfaltspflichten entlang von Lieferketten für alle Mitgliedsstaaten einheitlich rechtlich festzuschreiben, um faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Im Februar 2022 stellte die Europäische Kommission einen Entwurf für die sog. „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD) vor. Diese sah vor, Unternehmen zur Reduzierung ihrer negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu verpflichten. In den folgenden Monaten wurde besonders intensiv diskutiert, wie sich die Verordnung auf KMUs auswirken könnte. Mitte Mai 2024 wurde die Richtlinie vom Europäischen Rat angenommen. Die Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Jahre Zeit, um die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen.

Die Europäische Lieferkettenrichtlinie sieht im Gegensatz zum LkSG vor, dass Unternehmen bei Verstößen gegen Ihre Sorgfaltspflichten mit Bußgeldern rechnen müssen. Geschädigte haben außerdem zukünftig die Möglichkeit, bei EU-Gerichten auf Schadensersatz für Menschenrechtsverletzungen zu klagen, für die Unternehmen eindeutig verantwortlich sind.

Obwohl der deutsche Mittelstand von der EU-Gesetzgebung in ihrer aktuellen Form nicht direkt betroffen ist, herrscht große Unsicherheit. Viele Unternehmen befürchten drastische Konsequenzen bei Verstößen, die bis zur Insolvenz führen könnten. Das zentrale Argument der Unternehmen lautet nicht, dass ihnen die Motivation fehlt, eine Lieferkette frei von Menschenrechtsverletzungen zu gewährleisten, sondern dass sie begrenzte Handlungsmöglichkeiten bei ihren Lieferanten haben.

 

Wir liefern: Maßnahmen der Honigwirtschaft

Die honig-importierenden und -abfüllenden Unternehmen sind sich ihrer Verantwortung in Bezug auf Umwelt, Sicherheit, Gesundheit und Einhaltung der Menschenrechte entlang der Wertschöpfungskette von Honig seit jeher bewusst. Dieses Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein gilt dabei sowohl gegenüber Lieferanten und Beschäftigten als auch Verbrauchenden.

Deshalb haben die Mitglieder des Honig-Verbands einen Leitfaden entwickelt, der den Prinzipien und gesetzlichen Pflichten des LkSG Rechnung trägt. Dieser „Code of Conduct“ des Honig-Verbands sensibilisiert alle Partner im Honig-Markt für rechtliche und ethische Risiken entlang der Liefer- und Wertschöpfungskette. Die Mustergrundsatzerklärung bietet Betrieben eine Vorlage, deren Prinzipien und Leitlinien mit betriebseigenen, individuellen Nachhaltigkeitspunkten erweitert werden kann. Die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten wird damit entlang der kompletten Liefer- und Wertschöpfungskette von Honig gewährleistet.

Die neuen Anforderungen und operativen Maßnahmen sind an Herausforderungen geknüpft, denn sie erfordern zusätzliche personelle Kapazitäten und finanzielle Ressourcen. Insbesondere KMU werden für das zu erwartende Monitoring Unterstützung erhalten müssen, um diese Kontrollen ressourcen- und kapazitätstechnisch sicher und zuverlässig einhalten zu können.

Einerseits sehen sich Unternehmen dadurch mit betrieblichen und strukturellen Veränderungen konfrontiert, andererseits sind die staatlichen Kontrollmechanismen gefordert, um die Anforderungen in geltenden Recht umzusetzen, das heißt u.a. zu überwachen, zu überprüfen und ggf. zu ahnden. Auch dafür müssen in kürzester Zeit erweiterte Strukturen und deutlich mehr Kapazitäten geschaffen werden.

 

Ausblick

Die kommenden Jahre werden entscheidend für die Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie sein. Die Mitgliedsunternehmen des Honig-Verbands werden sich weiterhin intensiv dafür einsetzen, die Transparenz und Nachhaltigkeit entlang ihrer Lieferketten zu verbessern und alle erforderlichen Sorgfaltspflichten umfassend zu erfüllen.

 

Quellen

www.csr-in-deutschland.de

www.bafa.de

www.bafa.de/BilanzLkSG

www.bafa.de

www.ihk.de

https://ec.europa.eu/commission

https://lieferkettengesetz.de

https://www.ihk.de

www.honig-verband.de